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L34009 Abgabenordnung WienNorm
EO §183;Rechtssatz
Gem § 183 EO ist dem Meistbietenden der Zuschlag zu erteilen. Das Gesetz geht dabei offenkundig davon aus, dass sich die Anbote auf die gesamte Liegenschaft zu beziehen haben. Ein Vergleich von Anboten von Miteigentümern für Teile der Liegenschaft mit den Anboten der übrigen Bieter ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Umstand, dass das Gericht den Zuschlag nur hinsichtlich jener Anteile vorgenommen hat, die noch nicht im Eigentum des Abgabepflichtigen standen, ändert ebenfalls nichts an der Tatsache, dass ein Meistbot in der gesamten Höhe erzielt wurde, war doch Gegenstand der freiwilligen Feilbietung die (ungeteilte) gesamte Liegenschaft und nicht nur ein Hälfteanteil.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170327.X02Im RIS seit
20.11.2000