RS Vwgh 1999/4/26 99/17/0173

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37049 Ankündigungsabgabe Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AnkündigungsabgabeV Wr 1985 §8;
BAO §201;
BAO §311;
B-VG Art132;
B-VG Art140;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
LAO Wr 1962 §149 Abs2;
LAO Wr 1962 §243;
VwGG §27 Abs1;

Rechtssatz

Schon unter dem Blickpunkt des Gleichheitsgebotes muss eine Partei im Bereich der Selbstbemessungsabgaben einen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und Bekämpfung des Rechtsstandpunktes der Beh haben (Hinweis E VfGH 30.1.1980, G 107/78, G 49/79, VfSlg 8726/1980). In Fällen der Bekämpfung einer Selbstbemessungsabgabe ist es möglich und dem Abgabepflichtigen nach der stRsp des VwGH zumutbar, einen Antrag auf Rückerstattung der von ihm im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abgabe mit der Begründung zu stellen, die Abgabenentrichtung hätte sich etwa im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes als unrichtig erwiesen. Der auf Grund dieses Antrages zu erlassende Bescheid ist sodann im Instanzenzug und letztlich auch vor dem VfGH bekämpfbar (Hinweis E 10.9.1998, 96/15/0053; E 15.9.1995, 93/17/0404). Bei der Ankündigungsabgabe handelt es sich daher nicht um eine solche, bei der der Bescheid auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999170173.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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