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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bildet die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz nicht die einzige Sachverhaltsbasis für den Berufungsbescheid im naturschutzbehördlichen Auftragsverfahren, stützt sich dieser Bescheid vielmehr auch auf die im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Feststellungen, baut die Stellungnahme des Amtssachverständigen auf diesen Feststellungen auf und bestätigt sie, stellt es keinen Mangel dieser Stellungnahme dar, wenn sie nicht nochmals alle für die Beantwortung der Frage, ob sich die Werbetafel innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befindet, relevanten Umstände im Detail auflistet, da sich diese Umstände bereits aus den Feststellungen im erstinstanzlichen Verfahren ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100411.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.09.2010