RS Vwgh 1999/4/26 98/10/0411

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;

Rechtssatz

Bildet die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz nicht die einzige Sachverhaltsbasis für den Berufungsbescheid im naturschutzbehördlichen Auftragsverfahren, stützt sich dieser Bescheid vielmehr auch auf die im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Feststellungen, baut die Stellungnahme des Amtssachverständigen auf diesen Feststellungen auf und bestätigt sie, stellt es keinen Mangel dieser Stellungnahme dar, wenn sie nicht nochmals alle für die Beantwortung der Frage, ob sich die Werbetafel innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befindet, relevanten Umstände im Detail auflistet, da sich diese Umstände bereits aus den Feststellungen im erstinstanzlichen Verfahren ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100411.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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