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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs2;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist die Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren zur Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung an die mitbeteiligte Partei umstritten und es ist auch ohne Ermittlungen nicht beurteilbar, ob in sachverhaltsmäßiger Hinsicht die Voraussetzungen für die Parteistellung und für die Möglichkeit einer Rechtsverletzung gegeben sind. Solche Feststellungen kann der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht treffen, weil er nach seinem Aufgabenbereich hiezu nicht berufen ist (Hinweis E 8.5.1962, 710/60,VwSlg 5794 A/1962). Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100419.X04Im RIS seit
20.11.2000