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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Aufgabe der entscheidenden Behörde ist es, das Gutachten auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (Hinweis E 13.2.1992, 91/06/0213; hier betreffend die Frage, ob ein Grundstück im Einflussbereich des Bauvorhabens liegt).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Gutachten Beweiswürdigung der BehördeBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050239.X03Im RIS seit
19.09.2001Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019