RS Vwgh 1999/4/27 98/05/0239

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Veröffentlicht am 27.04.1999
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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs2 lita;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs8;

Rechtssatz

Aufgabe der entscheidenden Behörde ist es, das Gutachten auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (Hinweis E 13.2.1992, 91/06/0213; hier betreffend die Frage, ob ein Grundstück im Einflussbereich des Bauvorhabens liegt).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Gutachten Beweiswürdigung der BehördeBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050239.X03

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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