RS Vwgh 1999/4/27 98/05/0239

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Veröffentlicht am 27.04.1999
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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs2 lita;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs8;

Rechtssatz

Eine typenmäßige Beurteilung des Bauvorhabens bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens bzw der Anrainerstellung durch die Baubehörde ist im Beschwerdefall deshalb erforderlich, weil die Widmung "Leichtindustrie" gemäß § 2 Abs 8 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 einen Immissionsschutz beinhaltet. Nach dieser Bestimmung sind als Leichtindustriegebiete nämlich jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Betriebsgebäude bestimmt sind, die zur Aufnahme von Betrieben dienen, durch welche die Umgebung nicht erheblich durch Lärm, Ruß, Geruch oder Erschütterung belästigt und nicht durch Explosivstoffe oder brennbare Flüssigkeiten gefährdet wird.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050239.X02

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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