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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine typenmäßige Beurteilung des Bauvorhabens bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens bzw der Anrainerstellung durch die Baubehörde ist im Beschwerdefall deshalb erforderlich, weil die Widmung "Leichtindustrie" gemäß § 2 Abs 8 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 einen Immissionsschutz beinhaltet. Nach dieser Bestimmung sind als Leichtindustriegebiete nämlich jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Betriebsgebäude bestimmt sind, die zur Aufnahme von Betrieben dienen, durch welche die Umgebung nicht erheblich durch Lärm, Ruß, Geruch oder Erschütterung belästigt und nicht durch Explosivstoffe oder brennbare Flüssigkeiten gefährdet wird.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050239.X02Im RIS seit
19.09.2001Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019