RS Vfgh 1999/3/10 B334/99 - B335/99, B336/99, B666/99

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Veröffentlicht am 10.03.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den - den Bescheid einer Gemeinde betreffend Getränkesteuer aufhebenden - Vorstellungsbescheid mangels Legitimation

Rechtssatz

Den Spruch nicht tragende Begründungselemente eines Vorstellungsbescheides können keine Bindungswirkung entfalten. Da mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben wurde und der von ihm bekämpfte Bescheid aufgehoben wurde, ist hier eine Verletzung in subjektiven Rechten durch den Vorstellungsbescheid ausgeschlossen. Die in der Begründung des Vorstellungsbescheides enthaltene Aussage, daß bei der neuerlichen Entscheidung daher der Rückzahlungsantrag für den gesamten Zeitraum abzuweisen sein wird, stellt kein den Spruch tragendes Begründungselement des Vorstellungsbescheides dar und kann daher keine Bindungswirkung entfalten.

(Ebenso: B335/99, B336/99, beide B v 10.03.99, uvm sowie B v 07.06.99, B666/99, uvm).

Entscheidungstexte

  • B 334/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.03.1999 B 334/99
  • B 335/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.03.1999 B 335/99
  • B 336/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.03.1999 B 336/99
  • B 666/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.1999 B 666/99

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Vorstellung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B334.1999

Dokumentnummer

JFR_10009690_99B00334_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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