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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/04/25 92/06/0039 2Stammrechtssatz
Die Tatbestände der Anstiftung und der Beihilfe setzen voraus, daß die vom unmittelbaren Täter begangene Verwaltungsübertretung wenigstens den objektiven Tatbestand des betreffenden Deliktes erfüllt und rechtswidrig ist (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Aufl, S 747/Z7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050020.X01Im RIS seit
20.11.2000