RS Vwgh 1999/4/27 99/05/0013

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Veröffentlicht am 27.04.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/27 95/04/0029 2

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung der Berufungsbehörde zur Sachentscheidung nach § 66 Abs 4 AVG verlangt einen AUSDRÜCKLICHEN Abspruch über die Berufung (im Sinne einer Stattgebung oder Abweisung) nicht; vielmehr genügt es, wenn sich dies aus der getroffenen Sachentscheidung ergibt.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050013.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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