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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags als verspätetRechtssatz
Die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages begann nicht erst mit Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses B410/98-18 am 19.02.99 zu laufen; das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, fiel nämlich schon früher weg: In der mit dem genannten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes zurückgewiesenen, mit 19.11.98 datierten (und am selben Tag zur Post gegebenen) Beschwerde gab der Beschwerdevertreter zu deren Rechtzeitigkeit an, daß ihm der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Salzburg über die Bestellung zum Verfahrenshelfer am 07.10.98 zugestellt worden sei. Daß die Fristberechnung unrichtig war, da die Frist zur Erhebung der Beschwerde bereits am Tag vor Beschwerdeerhebung (d.i. der 18.11.98) abgelaufen war, hätte dem Beschwerdevertreter (spätestens) beim Abfassen der Beschwerde auffallen müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B296.1999Dokumentnummer
JFR_10009690_99B00296_01