RS Vwgh 1999/4/28 94/13/0026

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Veröffentlicht am 28.04.1999
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §68 Abs1;

Rechtssatz

Schon die eigentümliche Bedeutung des Wortes "Zuschlag" in § 68 Abs 1 EStG 1988, mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil angesprochen wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist. Vielmehr muss die Art der Entlohnung darauf schließen lassen, dass in ihr tatsächlich Zuschläge der genannten Art enthalten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130026.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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