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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §217 Abs1;Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages (Hinweis E 23.11.1987, 87/15/0088). Eine solchermaßen eingetretene Verpflichtung erlischt nicht dadurch, dass in der Folge ein Konkurs über das Vermögen des Abgabenschuldners eröffnet wird. Vielmehr kann sie auch nach diesem Zeitpunkt bescheidmäßig geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994130067.X01Im RIS seit
20.11.2000