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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §217 Abs1;Rechtssatz
Zu dem Argument, das in § 58 Z 1 KO normierte Zinsverbot stehe der Vorschreibung eines Säumniszuschlages entgegen, ist zu erwidern, dass ein Säumniszuschlag keinesfalls den Charakter einer Verzinsung hat, da er seiner Höhe nach unabhängig von jenem Zeitraum ist, während dessen der betreffende Abgabenrückstand besteht. Zinsen hingegen hängen ihrem Ausmaß nach stets von der Dauer jenes Zeitraumes ab, innerhalb dessen eine fällige Zahlung nicht geleistet wird. Abgesehen davon bezieht sich das Zinsverbot des § 58 Z 1 KO nur auf Zeiträume nach Eröffnung des Konkurses und kann daher auch aus diesem Grund einer vor Konkurseröffnung eingetretenen Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht entgegenstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994130067.X02Im RIS seit
20.11.2000