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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/13/0005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH 1998/12/16 98/13/0203 3Stammrechtssatz
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die AbgBeh davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die AbgBeh hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998130004.X01Im RIS seit
03.04.2001