RS Vwgh 1999/4/28 98/13/0004

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Veröffentlicht am 28.04.1999
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §15;
GmbHG §18 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/13/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1998/12/16 98/13/0203 3

Stammrechtssatz

Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die AbgBeh davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die AbgBeh hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130004.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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