RS Vfgh 1999/3/10 B817/97

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Veröffentlicht am 10.03.1999
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
KAG §3 Abs2 lita
Oö KAG §3a Abs2

Leitsatz

Verletzung in der Erwerbsausübungsfreiheit durch Abweisung eines Antrags auf Erweiterung eines selbständigen Ambulatoriums durch Anschaffung einer neuen Diagnostik-Einrichtung aufgrund verfassungswidriger Gesetzesauslegung; Durchführung der verfassungsrechtlich unbedenklichen Bedarfsprüfung nicht nur im Hinblick auf vorhandene selbständige Ambulatorien mit Kassenverträgen sondern auch im Hinblick auf die Bedarfsdeckung durch drei Krankenanstalten (Krankenhausambulatorien) in Linz

Rechtssatz

Bei der Bedarfsprüfung iSd §3a Abs2 Oö KAG hinsichtlich von Krankenanstalten, die in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums geführt werden sollen, sind Krankenhausambulatorien nicht zu berücksichtigen (siehe hiezu die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des VwGH).

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar eingeräumt, daß Kassenvertragspraxen, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen in angemessener Entfernung von dem in Aussicht genommenen Standort des Ambulatoriums des Beschwerdeführers nicht vorhanden seien, ihre Annahme des fehlenden Bedarfs jedoch nicht nur auf vorhandene (und im einzelnen festgestellte) selbständige Ambulatorien mit Kassenverträgen gestützt, sondern auch auf die Bedarfsdeckung durch drei Krankenanstalten in Linz.

Im übrigen siehe E v 10.03.99, G64/98 ua.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Erwerbsausübungsfreiheit, Krankenanstalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B817.1997

Dokumentnummer

JFR_10009690_97B00817_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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