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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/13/0005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH 1998/12/16 98/13/0203 4Stammrechtssatz
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, daß diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze (Hinweis E 17.9.1986, 84/13/0198; E 30.5.1989, 89/14/0043, 89/14/0044; E 29.4.1994, 93/17/0395; E 3.11.1994, 93/15/0010; E 19.2.1997, 96/13/0079).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998130004.X02Im RIS seit
03.04.2001