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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1010;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/13/0186 B 28. April 1999Rechtssatz
Ebenso wenig wie die Substitution eines Rechtsanwaltes durch einen anderen Rechtsanwalt für sich allein unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen dem Klienten des substituierenden Rechtsanwaltes und dem Substituten begründet (Hinweis B 17.2.1998, 85/18/0268, VwSlg 12860 A/1989) begründete der Abschluss eines
Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen einer Gesellschaft A und einer Gesellschaft B unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen der Gesellschaft B und einer weiteren Gesellschaft C (dem Bf). Mangels einer solchen Vertragsbeziehung hat die Gesellschaft C der Gesellschaft B auch keine Zustellvollmacht iSd § 9 Abs 1 ZustG erteilt, sodass die Gesellschaft B nicht Zustellungsbevollmächtigte der Gesellschaft C ist. Auch wenn A daher von C eine gültige Zustellungsbevollmächtigung erhalten hat, kann die Zustellung eines Bescheides an B nicht als rechtswirksame Zustellung an C gelten. Voraussetzung für eine Beschwerdeführung vor dem VwGH ist aber, dass ein Bescheid überhaupt erlassen wurde, also durch Zustellung (oder mündliche Verkündung) rechtlich existent geworden ist. Mangels rechtswirksamer Zustellung (oder mündlicher Verkündung) ist dies aber hinsichtlich der gegenständlich angefochtenen Erledigung der belBeh nicht der Fall. Ein Bescheid iSd Art 131 Abs 1 B-VG liegt der Beschwerde somit nicht zugrunde, weshalb diese gem § 34 Abs 1 und § 34 Abs 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONProzeßvollmachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998130187.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010