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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Der Vertreter eines Abgabepflichtigen haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Steuerpflichtigen zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (Hinweis E VS 18.10.1995, 91/13/0037, 0038 zu § 9 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998130074.X01Im RIS seit
20.11.2000