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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Die Auffassung des Geschäftsführers, er hafte nur in Höhe jenes anteiligen Abgabenbetrages, den er bei Wahrung der Gleichbehandlung aller Gläubiger hätte entrichten müssen, ist unrichtig. Vielmehr haftet der Vertreter bei einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot für die in Betracht kommenden Abgaben zur Gänze (Hinweis E 19.2.1997, 96/13/0079).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998130103.X02Im RIS seit
14.12.2000