RS Vwgh 1999/4/28 98/13/0103

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Veröffentlicht am 28.04.1999
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Die Auffassung des Geschäftsführers, er hafte nur in Höhe jenes anteiligen Abgabenbetrages, den er bei Wahrung der Gleichbehandlung aller Gläubiger hätte entrichten müssen, ist unrichtig. Vielmehr haftet der Vertreter bei einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot für die in Betracht kommenden Abgaben zur Gänze (Hinweis E 19.2.1997, 96/13/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130103.X02

Im RIS seit

14.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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