Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15 Abs2;Rechtssatz
Der Sachbezugswert ist hinsichtlich eines Gebrauchtwagens auf Grundlage des so genannten üblichen Mittelpreises des Verbrauchsortes festzusetzen. Dabei betrifft der zu bewertende Vorteil nur den Nutzungswert des Kfz, nicht aber dessen Vermögenswert. Es macht daher idR auch keinen wesentlichen Unterschied, ob dem Dienstnehmer ein vor Jahren als Neuwagen erworbenes Kfz oder ein eben erst angeschafftes gleichartiges und gleichaltes Gebrauchtfahrzeug zur Nutzung überlassen wird. Denn für den Nutzungswert eines Kfz aus der Sicht des Dienstnehmers ist es ohne besondere Bedeutung, ob es (seinerzeit als Neuwagen erworben) vor seiner Überlassung zur Nutzung im Betrieb des Dienstgebers in Verwendung stand oder ob es einen etwa gleichlangen Zeitraum von einem anderen Voreigentümer genutzt und erst danach vom Dienstgeber als Gebrauchtfahrzeug erworben wurde. In beiden Fällen wird ein funktionsgleiches und gleicherweise bereits abgenutztes Kfz dem Dienstnehmer zur Nutzung überlassen. Es wäre nicht einzusehen, wenn der Sachbezugswert bei einem seinerzeit als Neuwagen erworbenen Fahrzeug wesentlich höher wäre als der Sachbezugswert der Überlassung eines sonst voll vergleichbaren Gebrauchtwagens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994130097.X02Im RIS seit
21.02.2002