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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Eine Tätigkeit, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach kaufmännische Merkmale aufweist, bedarf - soll sie steuerlich als Liebhaberei eingestuft werden - einer sorgfältigen Feststellung zumindest der wesentlichsten Aktivitäten, von denen sie gekennzeichnet ist. Dazu gehören insb Maßnahmen zur Akquisition von Aufträgen, das Vorhandensein der für die Auftragserfüllung erforderlichen Organisation einschließlich allenfalls erforderlicher rechtlicher und tatsächlicher Produktionsmöglichkeiten und geschäftlicher Verbindungen, Beschaffung von Räumlichkeiten, maschineller Ausstattung und Personal, Beachtung der Marktverhältnisse (Bedarf, Konkurrenzverhältnisse) sowie Finanzierung. Ohne eine derartige eingehende Sachverhaltsfeststellung lässt sich kein verlässliches Bild gewinnen, ob die zu beurteilende Tätigkeit objektiv Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg hat oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994130100.X03Im RIS seit
20.11.2000