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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Vor Inkrafttreten der LiebhabereiV konnte die AbgBeh eine Tätigkeit auch dann von Beginn an als "Liebhaberei" qualifizieren, wenn diese das äussere Erscheinungsbild kaufmännischer Aktivitäten aufwies. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die konkrete Art der Wirtschaftsführung kein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erwarten ließ (Hinweis E VS 3.7.1996, 93/13/0171).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994130100.X01Im RIS seit
20.11.2000