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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet iSd § 7 Wr LAO für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden (Hinweis E 25.1.1999, 97/17/0144).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998130103.X01Im RIS seit
14.12.2000