RS Vwgh 1999/4/28 94/13/0196

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Veröffentlicht am 28.04.1999
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Auch wenn es zutreffen mag, dass die Abgabepflichtige durch ihre berufliche Tätigkeit genötigt ist, für ihr äußeres Erscheinungsbild mehr Geld aufzuwenden als in anderen Berufsgruppen üblich ist, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesem Aufwand um einen solchen handelt, der typischer Weise der privaten Lebensführung zuzurechnen ist und der auch dann unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 fällt, wenn er zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130196.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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