RS Vwgh 1999/4/28 94/13/0097

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Veröffentlicht am 28.04.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §15 Abs2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 Sachbezügebewertung Erlaß FLD Wien/NÖ/Bgld 2.März 1989 Art1 AbschnC Z9;

Rechtssatz

Der VwGH hegt keine Bedenken gegen die in der Kundmachung der FLD für Wien, NÖ und Burgenland über die Bewertung der Sachbezüge, AÖFV Nr 96/1989 vom 2.3.1989, getroffene Anordnung, dass bei Ermittlung des Sachbezugswertes der Überlassung von Gebrauchtfahrzeugen auf den Neuwert abzustellen ist. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass der Nutzungswert eines solchen Fahrzeuges mit dem eines entsprechenden Neuwagens vergleichbar ist. Das wird solange zutreffen, als Fahrsicherheit und Fahrkomfort durch die bisherige Nutzung einem vergleichbaren Neuwagen gegenüber noch nicht erheblich beeinträchtigt ist. Nur unter dieser Voraussetzung kann nämlich von einem vergleichbaren Sachbezugswert gesprochen werden. Andernfalls wird Abschnitt II Abs 2 der Kundmachung zu beachten sein, wonach im Einzelfall an die Stelle des "amtlichen" Sachbezugswertes der tatsächliche Wert eines erheblich abweichenden Sachbezugswertes tritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130097.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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