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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15 Abs2;Rechtssatz
Der VwGH hegt keine Bedenken gegen die in der Kundmachung der FLD für Wien, NÖ und Burgenland über die Bewertung der Sachbezüge, AÖFV Nr 96/1989 vom 2.3.1989, getroffene Anordnung, dass bei Ermittlung des Sachbezugswertes der Überlassung von Gebrauchtfahrzeugen auf den Neuwert abzustellen ist. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass der Nutzungswert eines solchen Fahrzeuges mit dem eines entsprechenden Neuwagens vergleichbar ist. Das wird solange zutreffen, als Fahrsicherheit und Fahrkomfort durch die bisherige Nutzung einem vergleichbaren Neuwagen gegenüber noch nicht erheblich beeinträchtigt ist. Nur unter dieser Voraussetzung kann nämlich von einem vergleichbaren Sachbezugswert gesprochen werden. Andernfalls wird Abschnitt II Abs 2 der Kundmachung zu beachten sein, wonach im Einzelfall an die Stelle des "amtlichen" Sachbezugswertes der tatsächliche Wert eines erheblich abweichenden Sachbezugswertes tritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994130097.X03Im RIS seit
21.02.2002