RS Vwgh 1999/4/30 97/21/0539

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1999
beobachten
merken

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art14 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1993 §23 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot verpflichtet den Fremden zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet (§ 22 Abs1 FrG 1993) und steht seiner Wiedereinreise nach Österreich grundsätzlich im Wege (§23 Abs1 FrG 1993). Für ein trotz eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbots bestehen bleibendes Aufenthaltsrecht ist angesichts dessen kein Raum. Es lässt sich aber auch nicht argumentieren, der europarechtliche Charakter der dem Fremden behauptetermaßen zugekommenen Berechtigung nach dem Assoziationssratsbeschluss Nr 1/80 erfordere eine andere Sichtweise oder - vergleichbar der Situation von Fremden mit einer Aufenthaltsberechtigung auf Grund des AsylG 1991 (vgl § 9 Abs 1 zweiter Satz AsylG 1991) - hemme den Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbots.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997210539.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten