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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art14 Abs1;Rechtssatz
Ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot verpflichtet den Fremden zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet (§ 22 Abs1 FrG 1993) und steht seiner Wiedereinreise nach Österreich grundsätzlich im Wege (§23 Abs1 FrG 1993). Für ein trotz eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbots bestehen bleibendes Aufenthaltsrecht ist angesichts dessen kein Raum. Es lässt sich aber auch nicht argumentieren, der europarechtliche Charakter der dem Fremden behauptetermaßen zugekommenen Berechtigung nach dem Assoziationssratsbeschluss Nr 1/80 erfordere eine andere Sichtweise oder - vergleichbar der Situation von Fremden mit einer Aufenthaltsberechtigung auf Grund des AsylG 1991 (vgl § 9 Abs 1 zweiter Satz AsylG 1991) - hemme den Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbots.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997210539.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011