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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §15 Abs2;Rechtssatz
§ 15 Abs 2 GGG sieht vor, dass mehrere von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen sind; dies gilt sowohl für die materielle als auch für die formelle Streitgenossenschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996160276.X03Im RIS seit
24.10.2001