RS Vwgh 1999/4/30 96/16/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1999
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §15 Abs2;
ZPO §11;

Rechtssatz

§ 15 Abs 2 GGG sieht vor, dass mehrere von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen sind; dies gilt sowohl für die materielle als auch für die formelle Streitgenossenschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996160276.X03

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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