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L10104 Stadtrecht OberösterreichNorm
AVG §63 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/28 92/04/0009 2 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Bei der Auslegung des Merkmales eines "begründeten Berufungsantrages" soll kein strenger Maßstab angelegt werden, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Enthält jedoch eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es jedenfalls an einem begründeten Berufungsantrag (Hinweis E 12.3.1988, 87/10/0035, und die dort zitierte weitere hg Rechtsprechung).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160003.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.01.2012