Index
90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit eines Halte- und Parkverbots in der Nähe mehrerer Justiz- und Behördengebäude wegen Verletzung des Anhörungsrechts der gesetzlichen Interessenvertretung der RechtsanwälteRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 08.03.82 betreffend ein Halte- und Parkverbot in Wien 8, Florianigasse 1.
In unmittelbarer Nähe des von der gegenständlichen Verordnung umfaßten Teiles der Florianigasse befinden sich das Landesgericht für Strafsachen Wien mit der Justizanstalt Wien, das Bezirksgericht Josefstadt, das Arbeits- und Sozialgericht Wien, die Österreichische Notariatskammer und mehrere Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien (siehe auch VfSlg 9818/1983).
Es kann daher auch hier nicht zweifelhaft sein, daß die gegenständliche Halte- und Parkverbotsverordnung jedenfalls die beruflichen Interessen der Rechtsanwälte im allgemeinen - und nicht nur etwa jener Rechtsanwälte, die im Umkreis der unteren Florianigasse ihren Kanzleisitz haben - im Sinne einer Erschwerung der Berufsausübung "berühren" mußte, erfordert doch die Ausübung des Berufes des Rechtsanwaltes in nicht unwesentlichem Umfang das Aufsuchen der oben genannten Einrichtungen und läßt insoweit besonderen Bedarf an Parkplätzen in deren unmittelbarer Umgebung entstehen.
Die spezifische Interessenbetroffenheit der Rechtsanwälte wurde durch Konzentration von Gerichts- und Behördengebäuden auf engstem Raum begründet.
(Anlaßfall: E v 11.03.99, B951/96 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Verordnungserlassung, Straßenpolizei, Halte(Park-)verbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V61.1998Dokumentnummer
JFR_10009689_98V00061_01