RS Vwgh 1999/4/30 96/16/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1999
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 TP1;
ZPO §168;
ZPO §169;
ZPO §204;

Rechtssatz

Durch die Vereinbarung des so genannten "Ewigen Ruhens" im Vergleich wird keine formale Prozessbeendigung bewirkt (Hinweis Fasching, Lehrbuch des Zivilprozessrechts/2, RZ 610).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996160276.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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