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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1041;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/16/0112Rechtssatz
Die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft stellt sich als Veräußerung eines Grundstückes iSd § 2 Abs 1 GrEStG 1987 dar. Bei einem Tausch von Anteilen an Grundstücken liegen also jeweils zwei der Grunderwerbsteuer unterliegende Erwerbsvorgänge vor (Hinweis E 20.8.1996, 96/16/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160111.X02Im RIS seit
21.02.2002