RS Vwgh 1999/4/30 98/16/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1999
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Index

20/02 Familienrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

EheG §55a;
EheG §81;
GrEStG 1987 §4 Abs1;

Rechtssatz

Im Zuge von Aufteilungsvereinbarungen im Sinne der §§ 81 ff EheG ist eine Gegenleistung IN DER REGEL nicht zu ermitteln (Hinweis E 26.1.1989, 88/16/0107). Im konkreten Einzelfall können Gegenleistungen jedoch auch betreffend Scheidungsvergleiche ermittelbar sein (Hinweis E 7.10.1993, 92/16/0149; E 29.1.1996, 95/16/0187, 0188). Dabei ist es unmaßgeblich, ob die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Eheleuten anlässlich der Scheidung oder zwischen Lebensgefährten anlässlich der Beendigung einer solchen Beziehung erfolgt. Ergibt sich aus dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung, dass eine bestimmte Leistung nur als (weitere) Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteils zB einer Eigentumswohnung etc) gedacht ist, kann diese Leistung nicht mehr als allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160241.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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