Index
20/02 FamilienrechtNorm
EheG §55a;Rechtssatz
Wenn es auch stimmen mag, dass die bei Abschluss eines Vergleiches im außerstreitigen Scheidungsverfahren (§ 55a EheG) nach TP 12 Anm 3 GGG entrichtete Gebühr grundsätzlich nicht rückerstattungsfähig ist (Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren/5, 124, Rz 5), so kann dies nach dem klaren Wortlaut der Anm 1 zu TP 12 GGG nur für jene Fälle gelten, in denen überhaupt ein "Antrag" gestellt wurde. An einem solchen mangelt es im konkreten Fall. (Hier: Der OGH stellte mit Beschluss fest, dass die einvernehmliche Scheidung ohne Parteienantrag iSd § 55a EheG vom Erstrichter vorgenommen und protokolliert worden war, was zur rückwirkenden Aufhebung des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens führte. Der Einwand der Abgabenbehörde, die Parteien hätten das Protokoll über die einvernehmliche Scheidung "ja nicht unterschreiben müssen", ist für die Frage, ob ein "Antrag" auf Einleitung eines Verfahrens iSd TP 12 lit a Z 2 GGG gestellt wurde, irrelevant. Vielmehr ist der vorliegende Fall mit jenem des E vom 25.2.1993, 91/16/0027, vergleichbar, in welchem ausgesprochen wurde, dass eine Berufung gegen ein Nichturteil ("ein rechtliches Nichts") die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG nicht auslöst).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997160017.X02Im RIS seit
24.10.2001