RS Vwgh 1999/4/30 99/16/0111

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Veröffentlicht am 30.04.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1041;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §4 Abs3;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z2;
WEG 1975 §12 Abs1;
WEG 1975 §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/16/0112

Rechtssatz

Hinsichtlich der von Fellner (Gebühren- und Verkehrsteuern, Band II, 03ter Teil, GrunderwerbsteuerG 1987 Rz 195a Abs. 1 zu § 1 GrEStG 1987) wiedergegebenen Meinung, der Tausch von Eigentumswohnungen innerhalb derselben Liegenschaft sei steuerfrei, wenn sich am Anteil durch den Vorgang nichts ändere, ist darauf zu verweisen, dass abgesehen von der durch § 7 Abs 1 und § 12 Abs 1 WEG 1975 begründeten Eigenständigkeit der einzelnen Mindestanteile jedenfalls § 4 Abs 3 und § 5 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987 dagegen sprechen, die auch bei Gleichwertigkeit der Tauschobjekte die Berechnung einer Bemessungsgrundlage ermöglichen und eine Besteuerung bloß der Werterhöhung ausschließen (Hinweis BFH 12.10.1988, BStBl II 1989, 54).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160111.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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