RS Vfgh 1999/3/11 B183/98, B335/98, B472/98 - B58/98 ua

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Veröffentlicht am 11.03.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGHGO §42
VfGG §88

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen auf Berichtigung von Erkenntnissen hinsichtlich des Kostenausspruches

Rechtssatz

Keine Rechtsvorschrift sieht die Berichtigung des Spruchs eines Erkenntnisses im Kostenpunkt vor, wenn der Beschwerdevertreter irrtümlich ein hinter den üblicherweise vom Verfassungsgerichtshof zugesprochenen Kostensätzen zurückbleibendes Begehren gestellt hat.

(Ebenso: B58/98 ua, B v 23.02.99).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Berichtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B183.1998

Dokumentnummer

JFR_10009689_98B00183_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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