RS Vwgh 1999/4/30 97/16/0017

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Veröffentlicht am 30.04.1999
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §16 Abs2 litb;
JN §58 Abs1;

Rechtssatz

Unterhaltsleistungen unterliegen als rein vermögensrechtliche Streitigkeiten nicht der Bemessung nach § 16 Abs 2 lit b GGG (Hinweis E 11.2.1988, 86/16/0186; E 8.2.1990, 89/16/0053). Unterhaltsansprüche, die in Gestalt eines den ursprünglichen Streitgegenstand erweiterten Vergleiches im streitigen Verfahren geltend gemacht werden, fallen nicht unter die Bewertungsvorschrift des § 16 Abs 2 lit b GGG. Unterhaltsleistungen auf unbestimmte Zeit sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung anzunehmen (Hinweis E 19.2.1998, 97/16/0452).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997160017.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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