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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs3 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/05/30 93/13/0217 4 (Hier: Gilt auch für Verfahren nach der BAO)Stammrechtssatz
Weicht die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz von der rechtlichen Beurteilung des finanzstrafrechtlichen Sachverhalts durch die erste Instanz ab und stützt sie sich dabei ausschließlich auf vom Beschuldigten selbst vorgebrachte Sachverhaltsmomente, so liegt ein Verstoß gegen ein "Überraschungsverbot" nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160317.X03Im RIS seit
21.02.2002