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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs2 Z1;Rechtssatz
Ein Kostenersatzausspruch hat zu entfallen, wenn es die belBeh verabsäumt, Aufwandersatz für die Aktenvorlage anzusprechen. Aufwandersatz kann gem dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird (Hinweis Dolp, Die Verwaltunsgerichtsbarkeit/3, 722 Abs 1 zu § 59 Abs 1 VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160226.X01Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
31.07.2014