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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1993 §11 Abs2;Rechtssatz
Wenn auch nach stRsp des VwGH (Hinweis B 20.10.1998, 97/21/0689) eine Ausreise des Fremden nach Erlassung eines Ausweisungsbescheides grundsätzlich zur Folge hat, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ausweisung nachträglich wegfällt, so gilt dies nicht in dem Fall, dass durch die Ausweisung gem § 11 Abs 2 FrG 1993 ein Sichtvermerk bzw gem § 16 Abs 2 FrG 1997 ein Einreisetitel oder Aufenthaltstitel ungültig würde. Das rechtliche Interesse des Fremden, der die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung beantragt hat und sich demgemäß angesichts bisheriger gültiger Aufenthaltstitel im Grund des § 31 Abs 4 FrG 1997 als rechtmäßig in Österreich befindlich erachtet, ist somit durch die erfolgte Ausreise nicht weggefallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998210418.X01Im RIS seit
20.11.2000