RS Vwgh 1999/4/30 98/21/0418

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1999
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §11 Abs2;
FrG 1997 §15;
FrG 1997 §16 Abs2;
FrG 1997 §31 Abs4;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Wenn auch nach stRsp des VwGH (Hinweis B 20.10.1998, 97/21/0689) eine Ausreise des Fremden nach Erlassung eines Ausweisungsbescheides grundsätzlich zur Folge hat, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ausweisung nachträglich wegfällt, so gilt dies nicht in dem Fall, dass durch die Ausweisung gem § 11 Abs 2 FrG 1993 ein Sichtvermerk bzw gem § 16 Abs 2 FrG 1997 ein Einreisetitel oder Aufenthaltstitel ungültig würde. Das rechtliche Interesse des Fremden, der die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung beantragt hat und sich demgemäß angesichts bisheriger gültiger Aufenthaltstitel im Grund des § 31 Abs 4 FrG 1997 als rechtmäßig in Österreich befindlich erachtet, ist somit durch die erfolgte Ausreise nicht weggefallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998210418.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten