RS Vwgh 1999/4/30 99/16/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1999
beobachten
merken

Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Im Falle eines Vergleiches kommt es hinsichtlich der Bemessungsgrundlage nach § 18 Abs 2 Z 2 GGG immer nur auf die im Vergleich übernommene Verpflichtung an. Bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches ist der Streitgegenstand, über den der Vergleich geschlossen wurde, neu zu bewerten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160095.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten