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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Im Falle eines Vergleiches kommt es hinsichtlich der Bemessungsgrundlage nach § 18 Abs 2 Z 2 GGG immer nur auf die im Vergleich übernommene Verpflichtung an. Bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches ist der Streitgegenstand, über den der Vergleich geschlossen wurde, neu zu bewerten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160095.X02Im RIS seit
24.10.2001