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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Das Vorbringen des Fremden im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Fremdenpolizeibehörde nach erfolgter Abweisung seines Asylantrages, er wolle nicht in seine Heimat zurückkehren, da er dort mit seiner Ermordung zu rechnen habe, und er verweise diesbezüglich auf seine Angaben im Asylverfahren, ist durchaus als ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung iSd § 54 Abs 1 FrG 1993 zu werten, zumal der Fremde anlässlich dieser niederschriftlichen Einvernahme entgegen § 54 Abs 2 FrG 1993 über die Möglichkeit der Stellung eines solchen Antrages nicht in Kenntnis gesetzt worden war.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995210932.X02Im RIS seit
11.07.2001