RS Vwgh 1999/4/30 95/21/0932

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Veröffentlicht am 30.04.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Fremden im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Fremdenpolizeibehörde nach erfolgter Abweisung seines Asylantrages, er wolle nicht in seine Heimat zurückkehren, da er dort mit seiner Ermordung zu rechnen habe, und er verweise diesbezüglich auf seine Angaben im Asylverfahren, ist durchaus als ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung iSd § 54 Abs 1 FrG 1993 zu werten, zumal der Fremde anlässlich dieser niederschriftlichen Einvernahme entgegen § 54 Abs 2 FrG 1993 über die Möglichkeit der Stellung eines solchen Antrages nicht in Kenntnis gesetzt worden war.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995210932.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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