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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §101;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/03/18 96/08/0079 1Stammrechtssatz
Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt liegt nur dann vor, wenn der Sozialversicherungsträger unbewußt Sachverhaltsmerkmale angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmen. § 101 ASVG bietet allerdings keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung im nachhinein neuerlich aufzurollen (Hinweis E 22.10.1996, 96/08/0057; hier: Es genügte nicht, wenn ein medizinischer Sachverständiger eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgenommen hätte, die von einem anderen Sachverständigen bloß nicht geteilt wird, aber vertretbar erscheint).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080061.X02Im RIS seit
20.11.2000