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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §49 Abs1;Rechtssatz
Die bloße Meldung an einer Anschrift bedeutet noch nicht, dass eine unter dieser Anschrift erfolgte Hinterlegung jedenfalls rechtmäßig wäre. Eine rechtswirksame Hinterlegung (dh mit der Wirkung einer Zustellung) hängt nach dem zweifelsfreien Wortlaut des § 17 Abs 3 letzter Satz ZustG davon ab, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle tatsächlich aufgehalten hat oder an sie rechtzeitig (vor dem Kontrolltermin) zurückgekehrt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999080002.X02Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008