RS Vwgh 1999/5/4 99/08/0002

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Veröffentlicht am 04.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §49 Abs1;
AlVG 1977 §49 Abs2 idF 1996/411;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Die bloße Meldung an einer Anschrift bedeutet noch nicht, dass eine unter dieser Anschrift erfolgte Hinterlegung jedenfalls rechtmäßig wäre. Eine rechtswirksame Hinterlegung (dh mit der Wirkung einer Zustellung) hängt nach dem zweifelsfreien Wortlaut des § 17 Abs 3 letzter Satz ZustG davon ab, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle tatsächlich aufgehalten hat oder an sie rechtzeitig (vor dem Kontrolltermin) zurückgekehrt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080002.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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