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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §49 Abs1;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Versäumung eines Kontrolltermins im Sinne des § 49 Abs 2 AlVG ist es ohne Belang, dass der Arbeitslose durch sein Verhalten längere Zeit für die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht erreichbar gewesen ist. Dieser Umstand kann insbesondere eine ordnungsgemäße Zustellung nicht ersetzen; er könnte (§ 7 Abs 2 und Abs 3 Z 1 AlVG iVm § 50 AlVG) freilich bedeuten, dass der Arbeitslose im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 AlVG mangels Erreichbarkeit durch die regionale Geschäftsstelle vorübergehend nicht verfügbar gewesen ist. Dies wäre aber eine andere Sache als jene der Versagung des Arbeitslosengeldes wegen unterlassener Kontrollmeldung im Sinne des § 49 Abs 2 AlVG und ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht näher zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999080002.X03Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008