RS Vwgh 1999/5/4 99/08/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1999
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §49 Abs1;
AlVG 1977 §49 Abs2 idF 1996/411;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Versäumung eines Kontrolltermins im Sinne des § 49 Abs 2 AlVG ist es ohne Belang, dass der Arbeitslose durch sein Verhalten längere Zeit für die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht erreichbar gewesen ist. Dieser Umstand kann insbesondere eine ordnungsgemäße Zustellung nicht ersetzen; er könnte (§ 7 Abs 2 und Abs 3 Z 1 AlVG iVm § 50 AlVG) freilich bedeuten, dass der Arbeitslose im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 AlVG mangels Erreichbarkeit durch die regionale Geschäftsstelle vorübergehend nicht verfügbar gewesen ist. Dies wäre aber eine andere Sache als jene der Versagung des Arbeitslosengeldes wegen unterlassener Kontrollmeldung im Sinne des § 49 Abs 2 AlVG und ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht näher zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080002.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten