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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §175 Abs1;Rechtssatz
Haben mehrere Ursachen zu einer körperliche Schädigung geführt, so ist nach der Rechtsprechung des OGH nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringerem Umfang eingetreten wäre, wesentlich (Hinweis OGH 27.1.1988, 9 ObS 32/87). Damit werden in erster Linie die so genannten ANLAGEFÄLLE ausgeschieden, also solche Gesundheitsschäden, die auf einem Vorschaden (zB Anlageschaden) beruhen und durch die kausale Einwirkung aus dem Schutzbereich der Unfallversicherung nur ausgelöst wurden, doch aller Wahrscheinlichkeit nach gleichzeitig oder nur unwesentlich später (etwa durch ein triviales Alltagsereignis) und in gleichem oder in nur unwesentlich geringerem Ausmaß auf Grund einer schlechten gesundheitlichen Veranlagung entstanden wären. Eine solche Veranlagung schließt dann die Wesentlichkeit der im Schutzbereich der Unfallversicherung liegenden (Gelegenheitsursache) Ursache aus, wenn die aus ihr resultierende akute Schädigung so leicht ansprechbar war, dass es keiner besonderen, unersetzlichen äußeren Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis die Erscheinungen ausgelöst hätte. Eine (Gelegenheitsursache) Ursache, die zu einer Verfrühung des Körperschadens um mehr als ein Jahr führt, wäre jedoch als wesentlich zu betrachten (OGH 12.3.1991, 10 ObS 414/90).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080061.X07Im RIS seit
20.11.2000