RS Vwgh 1999/5/4 97/08/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1999
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §175 Abs1;
BKUVG §90;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte ist ein Unfall iSd § 90 Abs 1 B-KUVG (§ 175 Abs 1 ASVG) ein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Körperschädigung geführt hat. Auch eigene Körperbewegungen können Unfallereignisse darstellen. Es kommt nicht darauf an, ob eine außergewöhnliche Belastung oder Überanstrengung vorliegt, weil auch solche Ereignisse als Unfall gelten, die sich bei gewöhnlicher Ausübung der Berufstätigkeit ereignen, sofern sie nur kurze Zeit dauern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080061.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten