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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §175 Abs1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte ist ein Unfall iSd § 90 Abs 1 B-KUVG (§ 175 Abs 1 ASVG) ein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Körperschädigung geführt hat. Auch eigene Körperbewegungen können Unfallereignisse darstellen. Es kommt nicht darauf an, ob eine außergewöhnliche Belastung oder Überanstrengung vorliegt, weil auch solche Ereignisse als Unfall gelten, die sich bei gewöhnlicher Ausübung der Berufstätigkeit ereignen, sofern sie nur kurze Zeit dauern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080061.X05Im RIS seit
20.11.2000