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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §175 Abs1;Rechtssatz
Es kommt für eine Anerkennung als Dienstunfall nicht allein auf die natürliche (naturwissenschaftliche) Kausalität des aus der Risikosphäre der Unfallversicherung stammenden zeitlich begrenzten Ereignisses, sondern darauf an, ob diese Ursache für die körperliche Schädigung wesentlich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080061.X06Im RIS seit
20.11.2000