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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §101;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/03/18 96/08/0079 2Stammrechtssatz
Es kann auch in Tatfragen, deren Beantwortung mangels ausreichender Sachkenntnis nicht von Juristen vorgenommen werden kann, sondern einem Sachverständigen überlassen bleiben muß, im Verfahren nach § 101 ASVG zu aufgreifbaren Irrtümern über den Sachverhalt kommen, so etwa, wenn der Sachverständige bei Erstellung von Befund und Gutachten eine gesicherte Erkenntnis seines Faches bzw die Regeln seiner Wissenschaft nicht beachtet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080061.X03Im RIS seit
20.11.2000