RS Vwgh 1999/5/4 96/08/0385

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Veröffentlicht am 04.05.1999
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;

Rechtssatz

Die in § 67 Abs 10 ASVG genannten Vertreter haften nicht nur für die Dienstnehmeranteile, sondern auch für die Dienstgeberanteile. Im Unterbleiben der Aufschlüsselung des Haftungsbetrages in Dienstnehmeranteile und Dienstgeberanteile liegt daher keine Rechtswidrigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080385.X02

Im RIS seit

08.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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