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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Die in § 67 Abs 10 ASVG genannten Vertreter haften nicht nur für die Dienstnehmeranteile, sondern auch für die Dienstgeberanteile. Im Unterbleiben der Aufschlüsselung des Haftungsbetrages in Dienstnehmeranteile und Dienstgeberanteile liegt daher keine Rechtswidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996080385.X02Im RIS seit
08.02.2001