RS Vfgh 1999/3/11 V92/98

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Veröffentlicht am 11.03.1999
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
KurzparkzonenV des Magistrats der Stadt Krems vom 06.06.77
StVO 1960 §94f Abs1 litb Z2

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Kurzparkzonenverordnung in Krems wegen Verletzung des Anhörungsrechts jener Berufsgruppen mit Berufssitz oder Arbeitsstätte innerhalb der Kurzparkzone

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit einer KurzparkzonenV des Magistrats der Stadt Krems vom 06.06.77.

Nach der bisher unwidersprochen gebliebenen Behauptung des Beschwerdeführers befinden sich im Bereich der Ringstraße zahlreiche Geschäfte, Versicherungs- und Bankgesellschaften sowie der Sitz eines Notars und die Kanzlei eines Rechtsanwaltes. Es ist daher anzunehmen, daß zumindest die Angehörigen jener Berufsgruppen, die innerhalb der Kurzparkzone eine Arbeitsstätte oder ihren Berufssitz haben, von der gegenständlichen Kurzparkzonenverordnung im Sinne einer Erschwerung der Berufsausübung "berührt" wurden.

(Anlaßfall: E v 11.03.99, B3394/96 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verordnungserlassung, Straßenpolizei, Kurzparkzone

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V92.1998

Dokumentnummer

JFR_10009689_98V00092_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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