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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Kurzparkzonenverordnung in Krems wegen Verletzung des Anhörungsrechts jener Berufsgruppen mit Berufssitz oder Arbeitsstätte innerhalb der KurzparkzoneRechtssatz
Gesetzwidrigkeit einer KurzparkzonenV des Magistrats der Stadt Krems vom 06.06.77.
Nach der bisher unwidersprochen gebliebenen Behauptung des Beschwerdeführers befinden sich im Bereich der Ringstraße zahlreiche Geschäfte, Versicherungs- und Bankgesellschaften sowie der Sitz eines Notars und die Kanzlei eines Rechtsanwaltes. Es ist daher anzunehmen, daß zumindest die Angehörigen jener Berufsgruppen, die innerhalb der Kurzparkzone eine Arbeitsstätte oder ihren Berufssitz haben, von der gegenständlichen Kurzparkzonenverordnung im Sinne einer Erschwerung der Berufsausübung "berührt" wurden.
(Anlaßfall: E v 11.03.99, B3394/96 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Verordnungserlassung, Straßenpolizei, KurzparkzoneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V92.1998Dokumentnummer
JFR_10009689_98V00092_01